Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie der INOTEC Sicherheitstechnik GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
Für Lieferungen des Lieferers gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Lieferer hätte ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen des Lieferers abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
II. Umfang der Lieferung oder Leistung
1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferung oder Leistung übertragen hat.
III. Preise
1. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk, ausschließlich Verpackung.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeug und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösung.
3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Lieferer seiner Kalkulation die vom Besteller erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Bestellmenge ab, ist der Lieferer berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Lieferer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens vier Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, er ist insbesondere verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten durchzuführen. Bei Pfändungen und Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu informieren.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Lieferer jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inklusive Umsatzsteuer) der Forderung des Lieferers ab, die im aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat.
3. Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, das der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für den Lieferer das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, wird auf Verlangen des Bestellers der Lieferer Sicherheiten nach seiner Wahl frei geben.
5. In der Rücknahme der Ware bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes wegen Zahlungsverzuges liegt ein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.
6. Bei anderen Pflichtverletzungen des Bestellers als dem Zahlungsverzug, insbesondere bei Gefährdung der Kaufsache durch pflichtwidriges Verhalten des Bestellers, ist der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Der Besteller hat die Kaufsache herauszugeben.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu beanspruchen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Zurückbehaltungsrechte oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Frist für Lieferung oder Leistung
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, Artikel I, 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3.
a) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferung oder Leistung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
b) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
c) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in b) genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, in den Grenzen von XII. ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
d) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
e) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VII. Gefahrübergang
A.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
c) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VIII. Aufstellung und Montage
A.
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmung:
a) Der Besteller hat auch seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
aa) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
bb) alle Erd-, Beton-, Bau-, Stämm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;
cc) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
dd) Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
ee) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen nach angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
ff) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- Gas- Wasser- Leitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs –oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt und namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
B.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:
1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungsreise, Laufzeiten und Rückmeldungen geltend als Arbeitszeit.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
IX. Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
X. Haftung für Mängel
Für Mängel, die bei Gefahrübergang vorliegen müssen, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach Empfang der Lieferung, im Falle von verdeckten Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei einem Rückgriff des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB.
2. Der Lieferer leistet Nacherfüllung im Regelfall durch Nachbesserung, bei Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Lieferer durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Nacherfüllung ist dem Lieferer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dem Lieferer diese Möglichkeit verweigert, ist er von der Nacherfüllung und weiteren Mängelansprüchen befreit.
3. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Nacherfüllung, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung und/oder Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat oder wenn mindestens drei Versuche der Nacherfüllung fehlgeschlagen sind. Andere als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche sind vorbehaltlich Ziffer XII. ausgeschlossen.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter und nachlässiger Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die hieraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen Ort verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertrag zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer einer Rechtsordnung unterliegt, die einen derartigen Rückgriffsanspruch zwingend vorsieht, und als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt X. 4. entsprechend.
7. Sofern einzelne gelieferte Gegenstände vom Besteller direkt an den Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft werden, kann der Besteller Mängelansprüche gegen den Lieferer unter folgenden Voraussetzungen geltend machen;
- Verlangt der Verbraucher im Falle eines Sachmangels eine Art der Nacherfüllung, die der Besteller gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann, so hat der Besteller von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Unterlässt er dies, so hat der Besteller die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
- Verlangt der Verbraucher berechtigterweise die Neulieferung bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder tritt er berechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist der Besteller verpflichtet, die Herausgabe der vom Verbraucher gezogenen Nutzungen zu verlangen.
- Macht der Besteller von seinem Rückgriffsrecht gegen den Lieferer Gebrauch und hat er die Ware vom Verbraucher zurückerhalten, so hat er dem Lieferer die Möglichkeit zu geben, den behaupteten Mangel zu überprüfen. Dies geschieht dadurch, dass die Ware auf Verlangen an den Lieferer zur Begutachtung eingeschickt wird.
- Führt der Besteller aufgrund eines berechtigten Mangelanspruchs eine Nachbesserung durch, so erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der Lieferer den Aufwand nach seinen Bedingungen für die Abwicklung von Garantiefällen vergütet.
8. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Verweigert der Lieferer die Lieferung, weil die Lieferung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war oder einen Aufwand erforderte, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht, haftet der Lieferer dem Besteller auf Schadensersatz statt der Leistung auch dann, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit der Lieferung weder kannte noch kennen musste. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweck-dienlichen Betrieb genommen werden kann.
2. Tritt die Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßige Aufwand der Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Lieferer auf Schadensersatz, es sei denn, der Eintritt war nicht vorhersehbar oder abwendbar.
3. Die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung ist vorbehaltlich Ziffer XII. dieser Bedingungen ausgeschlossen.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach den Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelanspruch geltenden Verjährungsfrist gemäß IX. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkt in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: 01.01.2019