Allgemeine Einkaufsbedingungen der INOTEC Sicherheitstechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen sind, soweit nicht andersschriftlich und rechtsverbindlich vereinbart, Bestandteil aller mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend ”Lieferant“ genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen.

Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten, sowie Bestellungen und sonstige Erklärungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden

§ 2 Bestellungen

Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, ohne dass ihm hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung), es sei denn, dass die Lieferungen oder Leistungen inzwischen erbracht sind.

Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Besteller durch eine vom Besteller autorisierte Person schriftlich bestätigt sind.

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für den Besteller zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.

§ 3 Lieferzeit, Aufträge, Änderungen, Gefahrübergang

Lieferabrufe und Termine werden spätestens dann verbindlich, wenn diesen nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Datum des Abrufs oder Zugang der Bestellung widersprochen wird.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die im Einzelfall vereinbarte Lieferzeit nicht einge­halten werden kann.

Lässt sich der Tag, an dem Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages be­stimmen, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf. Bei der Lieferung hat der Lieferant auch leichteste Fahrlässigkeit zu vertreten. Er trägt das alleinige Beschaffungsrisiko, soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu ein­schließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.

Wir sind ferner berechtigt, bei Lieferverzögerungen bei vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertrags­strafe in Höhe von 0,5 bis maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

Die Gefahr geht -auch wenn Versendung vereinbart wurde- erst dann auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

Zur Fertigung der in Auftrag gegebenen Teile dürfen nur die dem Auftrag extra beigefügten Zeichnungen bzw. die in der Bestellung herangezogenen Zeichnungen mit dem in der Bestellung angegebenen Änderungsindex verwendet werden. Alle anderen Zeichnungen sind als ungültig zu kennzeichnen oder zu vernichten.

§ 4 Einhaltung geltender Vorschriften und Normen

Alle Lieferungen müssen den im Zeitpunkt der Lieferung an der Empfangsstelle geltenden Gesetzen, Verordnungen, DIN- und / oder EU-Normen und anderen einschlägigen Bestimmungen entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Darüber hinaus sind alle vom Gesetz, von den Aufsichtsbehörden, den Berufs-genossenschaften und den jeweiligen Fachverbänden vorgeschriebenen Sicherheits- und Arbeitsschutz-vorschriften einzuhalten.

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

§ 5 Verpackung, Fracht und Versand

Kosten für Verpackung, Fracht, Transport, Zölle und sonstige Kosten und Abgaben sind nicht gesondert zu vergüten, sondern vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen in den Preisen enthalten. Der Lieferant übernimmt die alleinige Verantwortung für die sorgfältige Ausstellung der Versandpapiere und Deklarierung unter Angabe unserer Auftragsnummer. 

Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 60 Kalendertagen rein netto und zwar berechnet nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei uns. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen sind wir berechtigt, 3 % Skonto und bei Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen 2 % Skonto abzuziehen. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bankverbindung.

In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind --soweit dem Lieferanten mitgeteilt-- unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferan­schrift anzugeben. Sollten eine oder alle dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

§ 7 Eigentumssicherung

An den von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und/oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung hiervon weder gegenüber Dritten, noch selbst oder durch Dritte gleich welcher Art Gebrauch machen. Er hat unser Eigentum auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind zu vernichten, ausgenommen hiervon sind diejenigen Dokumente, die im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen der üblichen Datensicherung bei ihm verbleiben. 

Werkzeuge, Vorrichtungen, Materialien (wie Software, Fertig- und Halbfertig-Produkte) und Modelle, die wir dem Lieferanten ggfls. zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben unser Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden abzusichern und nur für Vertragszwecke zu nutzen. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner --mangels anderweitiger Vereinbarung-- je zur Hälfte. Soweit Kosten dieser Art auf Mängel, die der Lieferant zu vertreten hat, zurückzuführen sind, trägt dieser die Kosten selbst. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an uns heraus­zugeben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber uns benötigt werden.

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers/Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausab­tretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. 

§ 8 Gewährleistungsansprüche

Wir sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen und einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonstige Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewähr­leistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen vornahm

Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, die gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

Der Lieferant willigt bereits heute darin ein, mit uns weitere Einzelheiten im Rahmen einer zu treffenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu regeln.

§ 9 Lieferantenregress

Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch --einschließlich Aufwendungsersatz-- anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.  

§ 10 Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbun­denen Kosten.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. zu unterhalten, die --soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird-- nicht das Rückrufrisiko oder Strafverfolgungs- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haft­pflichtpolice zusenden.

§ 11 Schutzrechte

Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 12 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren oder elektronischen Medien nicht auf unsere Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

Der Lieferant ist verpflichtet, seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. 

§ 13 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Arnsberg, Bundesrepublik Deutschland.

Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) und der dem deutschen Recht zugehörigen Kollisionsnormen, die auf das UN Kaufrechtsübereinkommen verweisen. Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

Alle Vereinbarungen unserer Geschäftsbeziehung mit Lieferanten sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Änderungen oder Ergänzungen getroffener Vereinbarungen oder die Aufhebung der Schriftformklausel.

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen --oder Teile davon-- unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen und die Gültigkeit des zwischen uns bestehenden Vertrages. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung --oder deren Teil-- durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst entsprechende Regelung zu ersetzen. 

 

Stand: 09/2019