Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile, in denen sich mindestens ein ständig besetzter Arbeitsplatz (Arbeitsstätte) befindet.
Die ASR A 2.3 gilt auch für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen für Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung, gegebenenfalls ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege und Notausgänge erforderlich sein kann.
Die Errichtung eines optischen Sicherheitsleitsystems wird durch die DIN VDE V 0108-200 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen – Teil 200: Elektrisch betriebene optische Sicherheitsleitsysteme“ geregelt.
Die DIN 14036 „Dynamische und Adaptive Fluchtweglenkung“ beinhaltet Vorgaben, die bei der Planung und Umsetzung von richtungsvariablen Konzepten zu berücksichtigen sind.